EU-Bescheinigung nach Berufsanerkennungsrichtlinie beantragen
Volltext
Wenn Sie bestimmte Dienstleistungen in einem EU-Mitgliedstaat erbringen oder sich dort niederlassen möchten, müssen Sie in einigen Mitgliedstaaten unter anderem die sogenannte EU-Bescheinigung vorlegen. Mit dieser Bescheinigung weisen Sie nach, dass Sie diese Dienstleistung in Deutschland rechtmäßig und dauerhaft erbringen. Sofern Sie bzw. Ihr Unternehmen Mitglied einer Kammer (beispielsweise Handwerkskammer) sind, ist diese für Sie zuständig. Andernfalls wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer.
Um darzulegen, dass die Dienstleistungen dauerhaft und rechtmäßig erbracht werden, müssen Sie die von Ihnen konkret ausgeübte Tätigkeit und ihre Dauer angegeben werden. Neben einer Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens müssen Sie angeben, ob Sie als Selbständiger, als Leiter eines Unternehmens bzw. einer Zweigniederlassung, in leitender Stelle oder als Arbeitnehmer tätig gewesen sind.
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 - 1. DV Niederlassungsfreiheit EWG
- Art. 7 Abs. 2 b) und d) Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG)
- Art. IV NiederlFrhEWGDG 1
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises
- Nachweis der konkret ausgeübten Tätigkeit sowie Dauer
- Ausbildung (Nachweise: Zeugnis, Diplom, Zertifikat)
- Zusätzlich als:
- Selbständige: Gewerbeanmeldung
- Leiter eines Unternehmens bzw. einer Niederlassung: Nachweis: Handelsregistereintrag
- Leitender Angestellter: Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis
- Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis
Voraussetzungen
- Ausübung des Berufs in den vergangenen zwei Jahren
- Angabe und Nachweise über die konkret ausgeübte Tätigkeit
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen Kosten an. Genaueres erfahren Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer.
Verfahrensablauf
Eine EU-Bescheinigung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen ein
- Nach Prüfung durch die zuständige Stelle wird die EUBescheinigung ausgestellt Ihnen per Post, inkl. Rechnung, zugesandt
Nach Erhalt der Bescheinigung können Sie sie für Ihren Antrag im EU-Land verwenden.
Bearbeitungsdauer
- In der Regel 2 – 4 Wochen
Formulare/Schriftformerfordernis
- Formular: Formular für Ausstellung der EUBescheinigung der jeweils zuständigen Stelle
- OnlineVerfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Ob zur Aufnahme der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat besondere Voraussetzungen zu beachten sind, insbesondere ob die Anerkennung der Berufsqualifikation erforderlich ist, darüber informiert auch der Benutzerleitfaden zur Richtlinie 2005/36/EG:
Benutzerleitfaden zur Richtlinie 2005/36/EG
Fachlich freigegeben durch
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Fachlich freigegeben am
15.10.2020Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, ggfs. berufsständische Kammer
Zuständige Stelle(n)
Handwerkskammer Potsdam
Ahornstraße 18
14482 Potsdam
0331 3703-1
Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam
Breite Straße 2 a-c
14467 Potsdam
0331 2786-0