Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteEvangelische Kirche | zur StartseiteBannerbild | zur StartseitePark, Kirche | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteWilhelmsplatz | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteStadtmauer | zur StartseiteSchloss Meyenburg | zur StartseiteSchloss, Kindergarten | zur StartseiteBurgturm | zur StartseiteAmt Meyenburg | zur StartseiteGußbrücke | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBibliothek | zur Startseite
 

Wohnsitz Abmeldung


Volltext

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Bestätigung des Wohnungsgebers


Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.


Fristen

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)


Fachlich freigegeben am

17.11.2015

Zuständige Stelle

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes


Ansprechpunkt

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes


Zuständige Stelle(n)

Amt Meyenburg - Einwohnermeldeamt
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
033968 82518