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Spielbanken Zulassung


Volltext

Um im Land Brandenburg eine Spielbank betreiben zu können, ist eine Erlaubnis notwendig.

Der Erlaubnisantrag ist beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.

Antragsberechtigt i.S. d. § 3 Spielbankgesetz ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Brandenburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist – die Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG.

Gem. § 2 Spielbankgesetz kommen die Standorte Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese Städte angrenzende Gemeinde oder eine Gemeinde, die zum Gebiet eines an die genannten Städte angrenzenden Amtes gehört, in Betracht.

Die Voraussetzungen und Erlaubnisinhalte sind in § 4 Spielbankgesetz geregelt.

Eine Spielbankerlaubnis wird für 10 Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist spätestens vor Ablauf des vorletzten Jahres der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu stellen.


Rechtsgrundlage(n)

Glücksspielstaatsvertrag; Spielbankgesetz


Erforderliche Unterlagen

Begründeter Antrag mit Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz (z.B. Sozialkonzept, Führungszeugnisse)


Voraussetzungen

  • Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 3 Spielbankgesetz sein
  • Rechtzeitige Antragstellung
  • Vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):

  • Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 80 Euro
  • Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro
  • Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 48 Euro und
  • Für Beschäftigte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 38 Euro.

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.

Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Antragsvolumen und eventueller Nachfragen/Nachreichungen. I.d.R. kann von einer Bearbeitungsdauer von 5 Monaten ausgegangen werden.


Fristen

Die Antragstellung hat spätestens vor Ablauf von 12 Monaten zum beantragten Erlaubnisbeginn bzw. der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu erfolgen.


Formulare/Schriftformerfordernis

  • keine Formulare vorhanden
  • Onlineverfahren nicht möglich
  • Schriftlicher Antrag ist erforderlich
  • Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales

Referat 22


Fachlich freigegeben am

04.09.2020

Zuständige Stelle

Ministerium des Innern und für Kommunales

Referat 22


Zuständige Stelle(n)

Amt Meyenburg - Gewerbeangelegenheiten
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
033968 82522

Ministerium des Innern und für Kommunales - Referat 22 - Verfassungs-, Verwaltungsrecht, Ausländerangelegenheiten, Justitiariat, Wahlen, Rehabilitierung SED-Unrecht, Glücksspielrecht, Datenschutz, Korruptionsprävention, Statistik, Stiftungen bürgerlichen Rechts, Aufgaben der Enteignungsbehörde
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