Zuverlässigkeitsüberprüfung für die Zugangsberechtigung für Sicherheitsbereiche des Flughafens beantragen


Fachlich freigegeben am

11.07.2022;08.04.2025

Ansprechpunkt

 Flughafenausweisdienst


Rechtsgrundlage(n)

§ 10 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__10.html


Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (EU) 2015/1998)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015R1998


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

EUR 56,00 - 110,00

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Die Gebühr ist abhängig vom Leistungsaufwand der Behörde.


Erforderliche Unterlagen

Allgemein:

Soweit bereits vorhanden: Kopie des Bescheids der vorherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung oder einer gleichwertigen Überprüfung.


Fristen

Antragsfrist: 1 Monat

Vor Arbeitsantritt im Zusammenhang mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, teilweise ist aber auch je nach Flughafen eine längere oder kürzere Frist möglich.


Weiterführende Informationen

Bitte wenden Sie sich an die Ausweisstelle des Flughafens.


Verfahrensablauf

Damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können, ist eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung notwendig:

Wenn Sie die Zugangsberechtigung schriftlich beantragen

Ist das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung negativ, können Sie keine Zugangsberechtigung erhalten und damit auch keinen Flughafenausweis. Sie können allerdings Widerspruch einlegen.

Digital: Für Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern ist es seit 2022 möglich, einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung und Zugangsberechtigung online zu stellen:

Künftig ist die Online-Beantragung wie folgt geplant:


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt drei Tage bis sechs Wochen.

Die Bearbeitungsdauer gilt je nach Einzelfall und im Zusammenhang mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung je nach Erkenntnisstand zu den einzelnen Personen.


Hinweise (Besonderheiten)

Eine Zugangsberechtigung gilt maximal 5 Jahre lang. Danach kann sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen verlängert werden. In begründeten Fällen kann Ihnen die Zugangsberechtigung (der Ausweis) auch entzogen werden, besonders wenn Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes entstehen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein


Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI)
 

;

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg (MIL)


Zuständigkeit

Landesamt für Bauen und Verkehr

Abt. 4 Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg


Volltext

Wenn Sie auf einem Flughafen in einem Sicherheitsbereich arbeiten möchten, benötigen Sie eine Zugangsberechtigung. Als Nachweis hierfür erhalten Sie in der Regel einen Flughafenausweis. Der Ausweis erlaubt Ihnen, dass Sie sich in den für Sie relevanten Arbeitsbereichen auf dem Flughafen unbegleitet bewegen können. Sie dürfen Ihren Ausweis keiner anderen Person überlassen. Sollten Sie Ihren Ausweis verlieren oder dieser gestohlen werden, müssen Sie dies bei der Ausgabestelle des Flughafens unverzüglich melden.

Sie benötigen keine Zugangsberechtigung auf einem Flughafen, wenn Sie außerhalb der Sicherheitsbereiche arbeiten, zum Beispiel in der allgemein zugänglichen Eingangshalle.

Eine Zugangsberechtigung beantragen Sie üblicherweise über den Flughafenbetreiber bei der Luftsicherheitsbehörde. Die Regelung betrifft Personen, die regelmäßig den Sicherheitsbereich eines Flughafens betreten müssen, so zum Beispiel bei:

Zum Sicherheitsbereich zählen:

Die Regelung betrifft somit auch: 


Voraussetzungen

Sie gehören zu einer der in §7 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz genannten Personengruppen und benötigen zur Ausübung Ihrer Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flugplatzes.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Adresse
Mittelstr. 5/5a
12529 Schönefeld