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Melderegister


Kurzinformationen

Jede Person, die im Gemeindegebiet gemeldet ist, hat das Recht auf kostenfreie, schriftliche Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten.


Beschreibung

Einfache Melderegisterauskunft:

Personen, die nicht Betroffene sind (Dritte) erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft. Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt das Einwohnermeldeamt (über einzelne bestimmte Einwohner) folgende Auskünfte: * Vor- und Familienname * Doktorgrad * gegenwärtige Anschriften * die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist.

Erweiterte Melderegisterauskünfte:

Wer bei einer Anfrage ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, erhält vom Einwohnermeldeamt eine erweiterte Registerauskunft, die zusätzlich folgende Daten umfasst: * Tag und Ort der Geburt * frühere Vor- und Familiennamen * Familienstand (nur die Angabe ob verheiratet oder nicht) * Staatsangehörigkeiten * frühere Anschriften * Tag des Ein- und Auszuges * Gesetzliche Vertreter * Sterbetag und -ort.

Eine Ausnahme der Auskunftserteilungen, sowohl bei der einfachen als auch bei der erweiterten Melderegisterauskunft gelten bei Personen, für die eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist (weiteres siehe unter Auskunftssperren).

 


Rechtsgrundlagen

Brandenburgisches Meldegesetz


Notwendige Unterlagen

bei persönlicher Vorsprache:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister

beim schriftlichen Auskunftsersuchen:

  • Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister
  • Verrechnungsscheck oder Bankeinzugsermächtigung

Gebühren

Die von Ihnen erbetene Melderegisterauskunft ist gebührenpflichtig. Eine Bearbeitung kann nur gegen Vorkasse erfolgen. Die Gebühren werden je gesuchte Person erhoben.

  • einfache Auskunft: 10,00 €
  • erweiterte Auskunft: 12,00 €. Für diese Auskunft ist ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen.
  • Auskunft mit größerem Verwaltungsaufwand (z.B. Archivauskünfte): 9,00 - 17,00 €

Bei schriftlichen Anfragen ist die Gebühr als Verrechnungsscheck beizufügen. Postwertzeichen werden als Zahlungsmittel nicht anerkannt.