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Melderegister, Übermittlungssperre


Kurzinformationen

Eine Übermittlungssperre gegen Weitergabe der Einwohnermeldedaten ist nur für Personen möglich, die mit ihrer Haupt- oder Nebenwohnung in der Gemeinde gemeldet sind.


Beschreibung

Aus dem Bundesmeldegesetz ergeben sich einige Widerspruchsmöglichkeiten für den Bürger.

 

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Absatz 2 Satz 1 BMG)

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (§ 42 Absatz 3 Satz 2 BMG)

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Absatz 5 BMG)

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Absatz 5 BMG)

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Absatz 5 BMG)


Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html


Notwendige Unterlagen

ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular oder formloser schriftlicher Antrag


Kosten

keine


Ansprechpartner


Frau Christina Witte
Zi.: 3
Telefon (033968) 82518
E-Mail

Frau Diana Heinemann
Zi.: 3
Telefon (033968) 82519
E-Mail


Formulare

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