Teilzeit während der Elternzeit


Volltext

Sie dürfen während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.
  
 Die Teilzeitarbeit kann ausgeübt werden:

  • bei Ihrem Arbeitgeber,
  • bei einem anderen Arbeitgeber oder
  • als selbständige Tätigkeit.

Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Tätigkeit bedarf der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung bei Ihnen eingehen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

schriftlicher Antrag bei Ihrem Arbeitgeber


Voraussetzungen

befindlich in Elternzeit


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit beantragen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber:

  • Sie reichen Ihren Antrag bei Ihrem Arbeitgeber ein.
  • Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihren Antrag. Wenn Sie Ihre Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Tätigkeit ausüben, brauchen Sie eine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Fristen

Ablehnungsfrist Ihres Arbeitgebers: 4 Wochen nach Antragsstellung


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Service-Team


Fachlich freigegeben am

13.12.2016

Zuständige Stelle

Ihr Arbeitgeber


Zuständige Stelle(n)

Amt Meyenburg - Personal
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
033968 82527