Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung


Rechtsgrundlage(n)


Volltext

Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen


Zuständigkeit

Zustaändig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte.


Zuständige Stelle(n)

Ordnung
Adresse
Berliner Straße 49
19348 Perleberg

Zuständige Mitarbeiter

Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Allgemeine Verkehrssicherheit
Telefon 03876 713485
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Ausnahmegenehmigungen
Telefon 03876 713484
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Baustellenabsicherung
Telefon 03876 713467
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Baustellenabsicherung / Taxi und Mietwagengewerbe
Telefon 03876 713667