Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht Erteilung
Rechtsgrundlage(n)
- § 21a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Volltext
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers.
Zuständigkeit
Zuständig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Zuständige Stelle(n)
Ordnung
Adresse
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
Zuständige Mitarbeiter
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Allgemeine Verkehrssicherheit
03876 713485Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Ausnahmegenehmigungen
03876 713484Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Baustellenabsicherung
03876 713467Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Baustellenabsicherung / Taxi und Mietwagengewerbe
03876 713667