Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären


Rechtsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

20.11.2024

Zuständigkeit

Das für Sie örtlich zuständige Jugendamt


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)


Verfahrensablauf

Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 


Volltext

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.

Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.

Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. 

Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
 


Fristen

Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.


Bearbeitungsdauer

Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.


Gebühr

Beitrag
EUR (KOSTENFREI)

Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.

Beitrag
EUR (VARIABEL)

Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 70,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)

Sachbereich Kita und Vormundschaftswesen
Adresse
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
(Haus 6)

Zuständige Mitarbeiter

Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen A ,und B
Telefon 03876 713182
Telefax 03876 713240
Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen Buchstabe A,undB
Telefon 03876 713188
Telefax 03876 713240
Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen Buchstabe C bis S
Telefon 03876 713188
Telefax 03876 713240
Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen Buchstabe T bis Z
Telefon 03876 713183
Telefax 03876 713240
Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen T bis Z
Telefon 03876 713183
Telefax 03876 713240