Unterhaltsansprüche gegenüber einer im Ausland lebenden Person prüfen und verfolgen.
Volltext
Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, dann muss der Unterhalt im Ausland geltend gemacht werden.
Unterhalt bei einer im Ausland lebenden Person einzufordern ist mit verschiedenen Problematiken verbunden, unter anderem muss geklärt werden wie sich die dortigen Einkommensverhältnisse und Lebenskosten auf die Höhe des Unterhaltes auswirken. Des Weiteren haben deutsche Gerichte im Ausland keine Weisungsbefugnis.
Es gibt internationale Übereinkommen, die internationale Unterhaltsangelegenheiten vereinfachen sollen. Zuständig sind in nahezu allen Ländern zentrale Behörden. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Justiz.
Die Antragstellung aber erfolgt über das für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Amtsgericht am Sitz eines Oberlandesgerichts. Das Amtsgericht informiert und berät, welche Möglichkeiten zur Beitreibung von Unterhalt im Ausland bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind. Nachdem der Antrag vollständig beim Amtsgericht eingereicht wurde, leitet es diesen nach einer Prüfung an das Bundesamt für Justiz weiter. Das Bundesamt für Justiz wird als zentrale Behörde nach dem AUG tätig. Es korrespondiert während des gesamten Verfahrens mit den zuständigen Stellen im Ausland.
Die Antragstellung erfolgt über ein Formblatt, welches Sie über das Amtsgericht erhalten und welchem alle notwendigen Unterlagen beigelegt werden, aus denen sich Ihr Anspruch auf Unterhalt ableiten lässt. Für Kindesunterhalt benötigen Sie insbesondere die Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie den Unterhaltstitel in vollstreckbarer Ausfertigung. Das Amtsgericht leitet Ihr Anliegen dann an das Bundesamt für Justiz weiter. Von dort geht der Antrag zur Vollstreckung des Unterhalts an die jeweilige zentrale Behörde des ausländischen Staates.
Generell gilt aber: Sie können die Beistandschaft ansprechen und bitten, den Unterhalt gegen den im Ausland lebenden Elternteil geltend zu machen. Nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB) gehört die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu den Aufgaben des Jugendamts als Beistand. Dabei handelt der Beistand als gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes und ist somit befugt, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Unterhaltsrealisierung vorgesehenen Antragsformulare auszufüllen und beim Vorprüfungsgericht einzureichen.
Das Jugendamt kann auch tätig werden, wenn es Unterhaltsvorschuss gezahlt hat und den Unterhaltsschuldner im Ausland in Regress nehmen möchte.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (AUG):
- Haager Unterhaltsübereinkommen 2007
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
- Geburtsurkunde des Kindes
- Alle Unterlagen aus denen sich die Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person ergibt
Voraussetzungen
- Der unterhaltspflichtige Elternteil befindet sich im Ausland.
- Den Antrag stellen kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht. Steht sie beiden Eltern zu, kann der Elternteil die Beistandschaft beantragen, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
- Der Antrag kann auch vor Geburt des Kindes gestellt werden.
- Kind muss minderjährig sein.
- Die Formblätter des Amtsgerichtes müssen genutzt werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Das Bundesamt für Justiz und die ausländischen Empfangs- und Übermittlungsstellen/Zentralen Behörden arbeiten für die Antragsteller grundsätzlich kostenfrei.
Es können Kosten für die Übersetzung von Unterlagen anfallen, es entstehen jedoch keine Kosten gegenüber staatlichen Stellen.
Verfahrensablauf
Terminvereinbarung mit dem Amt für Soziale Dienste -Jugendamt-, Fachdienst Beistandschaft/ Unterhalt für Minderjährige.
- Zunächst kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Hierzu wird ein Termin mit der Beistandschaft in Ihrer Nähe vereinbart.
- Die MitarbeiterInnen werden die antragstellende Person dann zu einem Gespräch einladen.
- Bringen Sie alle Unterlagen mit, die ggf. in der Unterhaltsangelegenheit vorliegen (Schuldtitel, Schriftverkehr eines Anwalts u.ä.).
- Wenden Sie sich an das Amtsgericht um die Formblätter zu erhalten mit denen Sie einen Antrag auf Geltendmachung der Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person beantragen können.
- Das Amtsgericht wendet sich dann an das Bundesamt für Justiz, welches in Deutschland die zentrale Stelle für Auslandsunterhaltsangelegenheiten ist.
- Das Bundesamt für Justiz wendet sich dann an die Zentrale Stelle des Auslands, in dem sich die unterhaltspflichtige Person aufhält.
Bearbeitungsdauer
- Zur Bearbeitungsdauer kann keine pauschale Angabe gemacht werden. Sie hängt ab vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern einschließlich eines eventuell erforderlichen Gerichtsverfahrens. Hier besteht keine Einheitlichkeit; zudem können sich durch den Einzelfall Besonderheiten ergeben.
- Mit einer längeren Bearbeitungszeit ist vor allem dann zu rechnen, wenn die ausländische Stelle sämtliche Ermittlungen zum Aufenthalt und daran anschließend ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt durchführen muss.
- Zu einer zügigen Bearbeitung können die Antragsteller durch vollständige Antragsunterlagen beitragen. Gleichwohl bleibt die Bearbeitungszeit einzelfallbezogen und auch abhängig vom Kooperationsverhalten der unterhaltspflichtigen Person.
Fristen
Das Kind muss noch minderjährig sein.
Formulare/Schriftformerfordernis
Ja
Weiterführende Informationen
- Weitere Informationen und Unterlagen werden im Internet bereitgestellt.
- Nützliche Informationen finden Sie auch auf der Seite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
- Die Formulare für Anträge nach der EG-UntVO finden Sie auf der Seite der Europäischen Union unter Dynamische Formulare/Formulare-Unterhaltspflichten
Fachlich freigegeben durch
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Fachlich freigegeben am
30.09.2020Zuständigkeit
Amtsgericht
Jugendamt bei Beistandschaft
Bundesamt für Justiz
Zuständige Stelle(n)
Amtsgericht Perleberg
Adresse
Lindenstr. 12
19348 Perleberg
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Bundesamt für Justiz
Adresse
Adenauerallee 99 - 103
53113 Bonn, Stadt
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Sachbereich Kinder- und Jugenddienst
Adresse
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
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Zuständige Mitarbeiter
Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ Amt Meyenburg Stadt und OT Pritzwalk
03876 713298Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ Amt Putlitz Berge Stadt Pritzwalk
03876 713275Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ anteilig Stadt Pritzwalk
03876 713253
03391 6885102Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ Gemeinde Groß Pankow und Stadt Pritzwalk
03876 713382
03876 713300Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum B/ anteilig Stadt Perleberg
03876 713253Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum B/ Gemeinde Gumtow und Stadt Perleberg
03876 713273Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum B/ Gemeinde Karstädt und Stadt Perleberg
03876 713270Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum C/ Amt Lenzen-Elbtalaue und Stadt Wittenberge
03876 713225Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum C/ Stadt Wittenberge
03876 713258Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum C/ Stadt Wittenberge
03876 713235
Sachbereich Kita und Vormundschaftswesen
Adresse
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
(Haus 6)
Zuständige Mitarbeiter
Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen Buchstabe A und B
03876 713188
03876 713240Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen Buchstabe C bis L,O
03876 713182
03876 713240Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen Buchstabe M ,N,Q bis Z
03876 713183
03876 713240Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen Buchstabe P
03876 713256
03876 713240