Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige, die ein Studium abge-schlossen haben oder als Wissenschaftler oder Forscher tätig sind, beantragen
Rechtsgrundlage(n)
- § 21 Absatz 2a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsanzeige für EU-/EWR-Bürger (pdf-Dokument) (FormularDokFormSolutions)
Weiterführende Informationen
- Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
- Informationen für Menschen aus dem Ausland auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Informationen für Selbstständige auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Fachlich freigegeben am
31.10.2025Gebühr
Gebühr
100 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Gebühr befreit werden oder Sie zahlen eine ermäßigte Gebühr.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern (BMI)
Volltext
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und sich in Deutschland selbstständig machen wollen, können Sie unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Voraussetzung ist, dass Sie:
- in Deutschland erfolgreich ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen haben oder
- bereits eine Aufenthaltserlaubnis als Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler, als Forscherin oder Forscher besitzen oder die Blaue Karte EU besitzen.
Die Bedingungen sind erleichtert, weil einige Voraussetzungen weniger streng beurteilt werden, zum Beispiel:
- Ihre unternehmerische Erfahrung
- Finanzierung
- positive Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft.
Ihre geplante selbstständige Tätigkeit muss im Zusammenhang mit Ihren Kenntnissen stehen, die Sie im Studium erworben haben, oder mit Ihrer Tätigkeit in der Wissenschaft oder Forschung.
Wenn Sie älter als 45 Jahre sind, müssen Sie über eine angemessene Altersvorsorge verfügen.
Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
Zuständigkeit
Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Zuständige Stelle(n)
Sb Migration
Adresse
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
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Zuständige Mitarbeiter
Sb Migration SB Ausländer- und Asylangelegenheiten
03876 713490Sb Migration SB Ausländer- und Asylangelegenheiten
03876 713424Sb Migration SB Ausländer- und Asylangelegenheiten
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03876 713707