Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung


Volltext

Angebote der Kindertagespflege sind unter den Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtig. Die Kindertagespflegeperson bedarf danach der Erlaubnis, wenn sie Kinder:

1. außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern,

2. während eines Teils des Tages,

3. mehr als 15 Stunden wöchentlich,

4. gegen Entgelt und

5. länger als drei Monate

betreuen will.

 

Um eine Erlaubnis zu erhalten, muss gemäß § 26 Abs. 1 KitaG:

1. die Kindertagespflegeperson gemäß der §§ 27 ff. KitaG geeignet sein,

2. geeignete kindgerechte Räumlichkeiten gemäß der §§ 30 f. KitaG vorhanden sein und

3. eine Konzeption der Kindertagespflegestelle gemäß § 32 Abs. 1 KitaG vorliegen.

Im Antrag ist ferner anzugeben, wie viele Kinder zeitgleich betreut werden und welche Altersstufen (Krippenkinder, Kindergartenkinder, Hortkinder) das Angebote gelten soll (Betreuungsplätze). Es ist auch anzugeben, ob die Kindertagespflegestelle Teil einer Großtagespflegestelle sein soll.

 

Die Erlaubnis wird u.a. nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 KitaG versagt, wenn Sie rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden sind.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

1. die Kindertagespflegeperson gemäß der §§ 27 ff. KitaG geeignet sein,

2. geeignete kindgerechte Räumlichkeiten gemäß der §§ 30 f. KitaG vorhanden sein und

3. eine Konzeption der Kindertagespflegestelle gemäß § 32 Abs. 1 KitaG vorliegen.

 

U.a. gelten die nachfolgenden Voraussetzungen:


Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn

1. Sie als Kindertagespflegeperson gemäß der §§ 27 ff. KitaG geeignet sind,

2. über geeignete kindgerechte Räumlichkeiten gemäß der §§ 30 f. KitaG verfügen und

3. eine Konzeption der Kindertagespflegestelle gemäß § 32 Abs. 1 KitaG vorliegt.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf

Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege können Sie beim zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt) beantragen, Reichen Sie alle gemäß §§ 27 ff. KitaG, § 30 f. KitaG und § 32 KitaG erforderlichen Nachweise ein,  insbesondere folgende Unterlagen:

Danach erfolgt die Überprüfung der kindgerechten Räumlichkeiten durch eine gemeinsame Begehung mit dem örtlichen Jugendamt.

Vor der Aufnahme des ersten Kindes in die Kindertagespflege muss die Kindertagespflegeperson an einem Vorbereitungslehrgang im Umfang von mindestens 160 Stunden teilgenommen haben.

Zusätzlich ist insbesondere ein Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren.

Angehende Kindertagespflegepersonen müssen eine Grundqualifizierung im Umfang von insgesamt 300 Unterrichtseinheiten (UE) absolvieren. Die Grundqualifizierung kann zum Teil tätigkeitsbegleitend abgeschlossen werden. Die tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten ist in der Grundqualifizierung enthalten. Bei einer vollständig abgeschlossenen Grundqualifizierung im Umfang von 300 Unterrichtseinheiten muss somit kein Nachweis über eine gesonderte tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung erbracht werden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Jugend, Bildung und Sport des Landes Brandenburg (MBJS)


Fachlich freigegeben am

03.11.2025

Zuständigkeit

zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt)


Zuständige Stelle(n)

Sachbereich Kita und Vormundschaftswesen
Adresse
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
(Haus 6)

Zuständige Mitarbeiter

Praxisberaterin Kindertagesbetreuungsangebote
Telefon 03876 713239
Telefax 03876 713240
Praxisberaterin Kindertagesbetreuungsangebote
Telefon 03876 713243
Telefax 03876 713240