Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt
Volltext
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind unterstützen.
Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhält. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Ihr Kind weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat.
Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.
Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.
Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.
Land Brandenburg:
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen.
Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhält. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Ihr Kind weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat.
Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.
Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.
Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Absatz 3 Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
- § 6 Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
Erforderliche Unterlagen
Art und Umfang der Nachweise erfragen Sie bei der zuständigen Stelle. In der Regel erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen Überprüfungsfragebogen.
Voraussetzungen
- Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland.
- Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
- Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
- Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell).
- Sie sind nicht (neu) verheiratet.
- Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.
- Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt. Sie müssen jedoch bei der Feststellung beziehungsweise dem Versuch der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitwirken.
- Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen.
- Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt.
- Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Ihr Kind bezieht keine SGB II-Leistungen oder
- Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
- Sie verfügen als Elternteil über ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich (mit Ausnahme des Kindergeldes).
Land Brandenburg:
- Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland.
- Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
- Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
- Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell).
- Sie sind nicht (neu) verheiratet.
- Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.
- Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt. Sie müssen jedoch bei der Feststellung beziehungsweise dem Versuch der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitwirken.
- Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen.
- Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt.
- Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Ihr Kind bezieht keine SGB II-Leistungen oder
- ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
- Sie verfügen als Elternteil über ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich (mit Ausnahme des Kindergeldes).
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
- In der Regel erhalten Sie von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden, da Sie Ihrer Mitwirkungspflicht damit nicht nachkommen würden.
- Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogen formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
- Sollten Sie und der andere Elternteil (noch) verheiratet sein und getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
- Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
- Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.
Fristen
Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.
Weiterführende Informationen
- Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
- Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende und ihre Kinder" auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Es gibt folgende Hinweise im Land Brandenburg:
- Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
;Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
10.03.2026;02.04.2026Ansprechpunkt
Unterhaltsvorschussstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
Zuständigkeit
Jugendamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Sachbereich Kinder- und Jugenddienst
Adresse
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
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Zuständige Mitarbeiter
Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ Amt Meyenburg Stadt und OT Pritzwalk
03876 713298Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ Amt Putlitz Berge Stadt Pritzwalk
03876 713275Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ anteilig Stadt Pritzwalk
03876 713253
03391 6885102Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ Gemeinde Groß Pankow und Stadt Pritzwalk
03876 713382
03876 713300Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum B/ anteilig Stadt Perleberg
03876 713253Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum B/ Gemeinde Gumtow und Stadt Perleberg
03876 713273Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum B/ Gemeinde Karstädt und Stadt Perleberg
03876 713270Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum C/ Amt Lenzen-Elbtalaue und Stadt Wittenberge
03876 713225Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum C/ Stadt Wittenberge
03876 713258Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum C/ Stadt Wittenberge
03876 713235
Sachbereich Kita und Vormundschaftswesen
Adresse
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
(Haus 6)