Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen


Volltext

Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen. 
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. 
Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.

Land Brandenburg:

Für die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Absatz 1 PStG), werden Kosten i.H.v. 104,00 Euro erhoben nach der Tarifstelle 12.3.2.1 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK).

Wenn bei Eheschließung mindestens ein Partner Ausländer war, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 35,00 Euro je ausländisches Recht nach der Tarifstelle 12.3.2.1.1 erhoben.

Wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 29,00 Euro je Person nach der Tarifstelle 12.3.2.1.2 erhoben.

Wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 34,00 Euro je Person nach der Tarifstelle 12.3.2.1.3 erhoben.


Verfahrensablauf

Bei einer persönlichen Beantragung vor Ort sind folgende Schritte erforderlich:


Bearbeitungsdauer

Vom Einzelfall abhängig.


Hinweise (Besonderheiten)

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.


Fachlich freigegeben durch

Senator für Inneres Bremen, Referat 23 Personenstandsrecht


Fachlich freigegeben am

07.11.2022

Zuständigkeit

Das zuständige Standesamt


Zuständige Stelle(n)

Amt Meyenburg - Standesamt
Adresse
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
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Zuständige Mitarbeiter

Frau Uta Rosenthal
Telefon 033968 82520

Frau Marie Struzyna
Telefon 033968 82528