Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung Erteilung bei fehlendem inländischen Personenstandseintrag


Volltext

Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten.

Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt in Betracht:

Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden Die Erklärung ist höchstpersönlich.

Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig sein muss, für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 BGB, für Betreute die §§ 119ff BGB.

Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.

Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland die Notare und jede/r in Deutschland bestellte/r Standesbeamtin/Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.

Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen und entfalten erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.

Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug, in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Namen können Kosten entstehen.

Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.


Verfahrensablauf

Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden


Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig


Fristen

Keine Fristen


Fachlich freigegeben durch

Referat 23 Personenstandsrecht – Senator für Inneres Bremen

;

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 23 - Personenstandsrecht


Fachlich freigegeben am

13.04.2021;29.07.0013

Zuständigkeit


Ansprechpunkt


Zuständige Stelle(n)

Amt Meyenburg - Standesamt
Adresse
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
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Zuständige Mitarbeiter

Frau Uta Rosenthal
Telefon 033968 82520

Frau Marie Struzyna
Telefon 033968 82528