Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen


Volltext

Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

Land Brandenburg:

Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die erforderlichen Unterlagen.


Voraussetzungen

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

Land Brandenburg:

Sie können ein berechtigtes Interesse nachweisen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Land Brandenburg:

Gemäß § 1 Absatz 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit der Gebühren-Nr. 264 der Anlage (GebOSt zu § 1).


Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Land Brandenburg:

Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.


Bearbeitungsdauer

variiert zwischen den Behörden

Land Brandenburg:

Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Dauer der Bearbeitungszeit.


Fristen

keine

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

Land Brandenburg:

Um eine termingerechte Bearbeitung Ihres Antrags gewährleisten zu können, erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Fristen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Land Brandenburg:

Formlose Antragsstellung möglich: Ja, der Antrag ist formlos zu stellen.

Persönliches Erscheinen nötig: Über die beizubringenden Unterlagen erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

;

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg


Weiterführende Informationen

Land Brandenburg:

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.


Hinweise (Besonderheiten)

Land Brandenburg:

Eine Ausnahme vom Parken ist immer zeitlich befristet.


Fachlich freigegeben am

11.08.2020;13.02.2025

Zuständigkeit

die Straßenverkehrsbehörde


Zuständige Stelle(n)

Ordnung
Adresse
Berliner Straße 49
19348 Perleberg

Zuständige Mitarbeiter

Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Allgemeine Verkehrssicherheit
Telefon 03876 713485
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Ausnahmegenehmigungen
Telefon 03876 713484
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Baustellenabsicherung
Telefon 03876 713467
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Baustellenabsicherung / Taxi und Mietwagengewerbe
Telefon 03876 713667