Leistungen der Schnellen Hilfe in einer Traumaambulanz beantragen
Volltext
Traumaambulanzen bieten insbesondere Opfern körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt schnelle und frühzeitige Beratung sowie psychologische Hilfe, um sie bei der Bewältigung der Tatfolgen zu unterstützen.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie als geschädigte Person sowie als angehörige, hinterbliebene oder nahestehende Person eines Opfers Anspruch auf bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz. Kinder und Jugendliche können an insgesamt 18 Sitzungen teilnehmen.
Die ersten 5 Sitzungen können Sie als Sofortmaßnahme auch ohne Entscheidung durch die Behörde in Anspruch nehmen. Bei Kindern und Jugendlichen sind es die ersten 8 Sitzungen. Sie müssen aber spätestens nach der zweiten Sitzung einen Kurzantrag im Rahmen der Sozialen Entschädigung stellen.
Sie können sich nur in Traumaambulanzen behandeln lassen, mit denen die Verwaltungsbehörden einen Vertrag haben.
Für die Behandlung in den Traumaambulanzen gilt ein sogenanntes Erleichtertes Verfahren. Es genügt, wenn eine Prüfung ergibt, dass Sie durch ein bestimmtes schädigendes Ereignis betroffen sein können und der dargestellte Sachverhalt wahr sein kann.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
- Nachweis des schädigenden Ereignisses, zum Beispiel: Nachweise des Strafverfahrens (Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen), Nachweise der Impfung
- ärztliche Bescheinigungen über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie
- weitere medizinische Unterlagen (zum Beispiel Krankenhausbericht, Therapiebericht)
Falls Sie erforderliche Nachweise dem Antrag nicht beifügen, wird die zuständige Behörde aufgrund Ihrer Angaben von Amts wegen ermitteln und erbittet hierfür eine Einverständniserklärung.
Voraussetzungen
- Sie haben Anspruch auf eine Soziale Entschädigungsleistung. Das heißt, Sie leiden unter den gesundheitlichen Folgen eines Ereignisses im Zusammenhang mit einer Gewalttat, dem Wehrdienst oder einer Impfung.
- Aus Ihrer Gesundheitsschädigung haben sich körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben.
- Als angehörige, hinterbliebene oder nahestehende Person von Betroffenen sind Sie selbst psychisch beeinträchtigt.
- Die erste Sitzung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach der Kenntnisnahme über die Gewalttat erfolgen.
- Wenn ein mehr als 12 Monate zurückliegendes schädigendes Ereignis zu akuten psychischen Belastungen führt, erhalten die Betroffenen ebenfalls in den Traumaambulanzen Hilfe, wenn die erste Sitzung innerhalb von 12 Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.
- Eine Verurteilung des Täters ist nicht erforderlich, um die Traumaambulanz oder weitere Hilfen des Opferentschädigungsrechts in Anspruch zu nehmen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Der Antrag ist kostenlos
Verfahrensablauf
Sie können mit der Behandlung in der Traumaambulanz beginnen und dort den Kurzantrag mit Unterstützung ausfüllen.
Sie können den Antrag auch online stellen, oder Sie können sich an die Versorgungsbehörde wenden und sich dort beraten lassen.
Die ersten Sitzungen können direkt in Anspruch genommen werden. Spätestens nach der zweiten Sitzung muss der Kurzantrag gestellt werden.
Um die Hilfe durch die Traumaambulanz genehmigt zu bekommen, genügt es, wenn eine erste Prüfung ergibt, dass die antragstellende Person anspruchsberechtigt sein kann. Die Inanspruchnahme der ersten 5 Sitzungen ist auch vor der Entscheidung über den Anspruch möglich.
Bearbeitungsdauer
Dauer (bei fester Zeit): 2 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Wenn Sie den Antrag auf Soziale Entschädigung für die Behandlung in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfe stellen, erfolgt die Bearbeitung innerhalb von 2 Wochen.
Wenn die zuständige Behörde 2 Wochen nach Vorliegen des Antrags keine Entscheidung getroffen hat, dürfen Sie die Behandlung trotzdem fortführen. Dazu muss die Traumaambulanz die dringende Behandlungsbedürftigkeit sowie die geplante Durchführung der weiteren Sitzungen vorab anzeigen.
Fristen
Die erste Sitzung müssen Sie innerhalb von 12 Monaten nach Auftreten Ihrer akuten Belastung durchführen.
Die Behandlung in der Traumaambulanz müssen Sie spätestens nach Ihrer zweiten Sitzung beantragen.
Die erste Sitzung muss innerhalb von 12 Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgen.
Weiterführende Informationen
- Informationen zur Sozialen Entschädigung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Informationen zu Schnellen Hilfen und Fallmanagement auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Online Datenbank für Betroffene von Straftaten (ODABS)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
;Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg
Hinweise (Besonderheiten)
Besteht nach der Akutbetreuung in der Traumaambulanz weiterhin ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, verweist der Träger der Sozialen Entschädigung auf weitere psychotherapeutische Angebote, z. B. Psychotherapie.
Die Traumaambulanz ist verpflichtet, den weiteren Bedarf an die zuständige Behörde so frühzeitig wie möglich mitzuteilen.
Fachlich freigegeben am
15.07.2026;15.04.2026Zuständigkeit
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Abteilung 2 – Soziales Entschädigungsrecht
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales und Versorgung
Adresse
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
(Haus 5)
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Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
Adresse
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)
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Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
Adresse
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam
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