Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem Drittstaat (Neuzulassung) beantragen


Volltext

Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug in einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erworben haben, brauchen Sie eine Zulassung, um es im deutschen Straßenverkehr nutzen zu dürfen.

Ihr Fahrzeug gilt als Gebrauchtfahrzeug, wenn es im Herkunftsland bereits zugelassen war und damit mindestens eine Vorbesitzerin oder einen Vorbesitzer hatte.

Die Zulassung beantragen Sie oder Ihre Vertretung bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.

Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung entsprechen den europäischen Richtlinien für die Genehmigung von Fahrzeugen, deren Bauteilen und Systemen. Wenn Sie eine Übereinstimmungsbescheinigung für die EG-Typgenehmigung, das sogenannte CoC-Papier, vorlegen können, vereinfacht dies den Zulassungsprozess.

Mit der Zulassung dürfen Sie mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abstellen.

Alle neu zugelassenen oder umgemeldeten Fahrzeuge erhalten ein Kennzeichen mit Euro-Feld. Sie haben die Möglichkeit, ein Kennzeichen Ihrer Wahl für das Fahrzeug reservieren zu lassen, wenn dieses frei und verfügbar ist.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Um die Zulassung beantragen zu können, benötigen Sie alle erforderlichen Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie:

Wenn Unternehmen die Zulassung beantragen, benötigen sie zusätzlich:

Wenn Vereine die Zulassung beantragen, benötigen sie zusätzlich:

Wenn eine andere Person die Beantragung der Zulassung für Sie übernimmt, benötigt sie zusätzlich:

Um die Zulassung beantragen zu können, benötigen Sie alle erforderlichen Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie:

Wenn Unternehmen die Zulassung beantragen, benötigen sie zusätzlich:

Wenn Vereine die Zulassung beantragen, benötigen sie zusätzlich:

Wenn eine andere Person die Beantragung der Zulassung für Sie übernimmt, benötigt sie zusätzlich:


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten richten sich nach § Nr. 221 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

;

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg


Fachlich freigegeben am

19.06.2024;02.02.2026

Zuständigkeit

Landkreise und kreisfreien Städte


Zuständige Stelle(n)

Kfz-Zulassungsstelle
Adresse
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
Array