Führerschein Ausstellung Rücktausch ausländischer Führerschein


Volltext

Sie haben einen ausländischen Führerschein und verlegen Ihren Wohnsitz längerfristig zurück nach Deutschland? Sie wohnen wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen an mindestens 185 Tagen im Jahr in Deutschland?
In diesem Fall ist Ihr ausländischer Führerschein noch sechs Monate gültig.
Nach Ablauf dieser sechs Monate müssen Sie Ihren Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umtauschen.


Rechtsgrundlage(n)

§ 30a FeV


Erforderliche Unterlagen

Diese Zeugnisse oder Gutachten müssen Sie nur vorlegen, wenn zeitgleich mit dem Umtausch eine Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D (einschließlich Anhänger-und/oder Unterklassen) notwendig ist.


Voraussetzungen

Besitz eines ausländischen Führerscheins, der aufgrund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Abhängig vom Einzelfall. Gebühr wird im Rahmen der Gebührenordnung Straßenverkehr (GebOSt) ermittelt

GebOSt - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Verfahrensablauf

Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort. Die Bearbeitungszeit von der Antragsstellung bis zur Aushändigung beträgt in der Regel ca. sechs bis acht Wochen.

Bei Bedarf kann direkt bei Antragsstellung ein vorläufiger Führerschein gegen eine Zusatzgebühr ausgestellt werden.
Gegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung mit einer Bearbeitungsdauer von ca. acht bis zehn Arbeitstagen beantragen.

Sobald Ihr Führerschein zur Abholung bereit liegt, werden Sie von uns schriftlich benachrichtigt. Mit einer schriftlichen Vollmacht können Sie den Führerschein auch von einer anderen Person mit Identitätsnachweis (Pass oder Ausweis) abholen lassen.


Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Einzelfall


Fristen

Umtausch bis spätestens sechs Monate nach Einreise

Auf Antrag kann die Führerscheinstelle die Frist um bis zu sechs Monate verlängern.
Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben werden.


Weiterführende Informationen

 § 30a FeV - Einzelnorm


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung


Fachlich freigegeben am

11.03.2026

Zuständigkeit

Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt des Hauptwohnsitzes.


Ansprechpunkt

Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt des Hauptwohnsitzes.


Zuständige Stelle(n)

Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle)
Adresse
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
Array