Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe Erteilung für Leiter Zweigniederlassung
Volltext
Wenn Sie eine andere Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder zum gewerbsmäßigen Waffenhandel beauftragen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.
Sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Leiter der Zweigniederlassung erteilt und kann befristet werden.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 21a Waffengesetz (WaffG)
- § 21 Waffengesetz (WaffG)
- Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
- Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
- gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
- gegebenenfalls Handelsregisterauszug
Land Brandenburg:
- Antrag
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass in Kopie)
- Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
für Nicht-EU-Bürger/innen - Gewerbeanmeldung (sofern bereits vorhanden; kann anderenfalls auch später nachgereicht werden
- Nachweis der persönlichen Eignung (wenn Sie unter 25 Jahre alt sind)
Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert, den Nachweis der persönlichen Eignung einzureichen. - Nachweis der sicheren Aufbewahrung
Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert, Angaben zur sicheren Aufbewahrung einzureichen. - Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
- gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
- gegebenenfalls Handelsregisterauszug
Voraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahres der antragstellenden Personen und des Leiters der Zweigniederlassung
- Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch des Leiters der Zweigniederlassung
- Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und die Leitung der Zweigniederlassung nicht vorbestraft sind.
- persönliche Eignung der antragstellenden Person und des Leiters der Zweigniederlassung
- Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
- Fachkunde des Leiters der Zweigniederlassung bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
- Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Leiter der Zweigniederlassung bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erlangen.
- Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn der Leiter der Zweigniederlassung die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
- Nachweis eines Bedürfnisses
- Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
- Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.
Land Brandenburg:
- Mindestalter in der Regel 25 Jahre
abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen: Bei Vorlage eines Gutachtens über die persönliche Eignung gilt abweichend ein Mindestalter von 18 Jahren (§ 6 Absatz 3 WaffG) - Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch des Leiters der Zweigniederlassung
- Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und die Leitung der Zweigniederlassung nicht vorbestraft sind.
- persönliche Eignung der antragstellenden Person und des Leiters der Zweigniederlassung
- Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
- Fachkunde des Leiters der Zweigniederlassung bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
- Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Leiter der Zweigniederlassung bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erlangen.
- Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn der Leiter der Zweigniederlassung die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
- Nachweis eines Bedürfnisses
- Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
- Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
- Geeignete sichere Waffenlagerstätte
Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen bei einem Waffenhändler gilt ein Sicherheitsschrank der Stufe I. Weitere Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall festgelegt werden.
Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Verwaltungsgebühr: 300 - 2.000 EUR
Land Brandenburg:
Kostenhöhe variabel vin: 100 bis zu 3000 EUR
Weitere Gebühren nach der Erteilung:
25,00 Euro: alle drei Jahre für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit
Ggf. 75,00 Euro: Kontrolle der Aufbewahrung
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
- Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- Das Lebensalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis werden geprüft
- Die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
Fristen
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber beziehungsweise der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb 1 Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder 1 Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
;Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
20.12.2023;06.02.2026Zuständigkeit
Polizeipräsidium des Landes Brandenburg
Zuständige Stelle(n)
Polizeidirektion Nord
Adresse
Fehrbelliner Straße 4c
16816 Neuruppin
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