Eheschließung im Ausland Beurkundung von im Ausland geschlossener Ehen als staatenlos anerkannten oder als Flüchtlinge anerkannten Personen bzw. ihrer Beteiligung


Rechtsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

25.04.2025;23.01.2026

Gebühr

Abgabe
EUR (KOSTENFREI)

Berechnungsgrundlage


Zuständigkeit

Bei Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder an dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ansonsten ist das Standesamt I in Berlin zuständig.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

;

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fristen

Es gibt keine Frist.


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Volltext

Sie sind als staatenlose Person, heimatlose Ausländerin oder Ausländer oder ausländische geflüchtete Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland anerkannt und haben im Ausland geheiratet? Dann können Sie nach der Eheschließung im Ausland einen Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt stellen.

Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.

Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Sie müssen alle Dokumente im Original einreichen.


Zuständige Stelle(n)

Amt Meyenburg - Standesamt
Adresse
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
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Zuständige Mitarbeiter

Frau Uta Rosenthal
Telefon 033968 82520

Frau Marie Struzyna
Telefon 033968 82528