Naturschutzgebiet Quaßliner Moor

Vorschaubild Naturschutzgebiet Quaßliner Moor

Das Naturschutzgebiet  "Quaßliner Moor" hat eine Größe von rund 24 Hektar. Es umfasst im Gebiet der Gemarkung Stepenitz in der Flur 1 die Flurstücke 205 und 206.


Schutzzweck:

Das Naturschutzgebiet "Quaßliner Moor" wird geprägt durch ein reich gegliedertes, mit sandigen Hügeln durchsetztes Bachtal im Meyenburger Sander. Das teilweise in eiszeitlich vorgeformten Schmelzwassertalungen liegende Gebiet enthält eine Vielzahl unbeeinflusster Quellbereiche in enger Verzahnung mit unterschiedlichen Biotoptypen wie zum Beispiel Quellfluren, Erlenbruchwäldern, Resten von Feuchtwiesen und trockenen Birkenwaldbereichen.

 

Die Unterschutzstellung dient insbesondere:

1. der dauerhaften Sicherung und Erhaltung von
- Unterwasservegetation in Fließgewässern der Submontanstufe und der Ebene als Lebensraumtyp zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ("Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie"),
- Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern (Alnion glutinoso-incanae) als prioritärer Lebensraumtyp zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ("Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie");
2. der Erhaltung weiterer stark gefährdeter Lebensgemeinschaften besonders geschützter Pflanzenarten der Quellen (Quellfluren), der natürlichen, frei mäandrierenden sommerkühlen Bäche und der Feuchtwiesen;
3. der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensstätte und als potenzielles Wiederausbreitungszentrum bestandsbedrohter Tierarten und Tierartengemeinschaften wie Vögel, hier insbesondere der an Gewässer und Feuchtgebiete gebundenen Arten und Höhlenbrüter sowie der Amphibien und Reptilien;
4. der landschaftsökologisch orientierten Erforschung eines länderübergreifenden Biotopverbundsystems mit dem 1967 unter Schutz gestellten gleichlautenden Naturschutzgebiet "Quaßliner Moor" in Mecklenburg-Vorpommern und den gleichlautenden Naturschutzgebieten "Marienfließ" in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.

 

Quelle: Verordnung über das Naturschutzgebiet „Quaßliner Moor" vom 11. Oktober 1999 GVBl.II/99, [Nr. 29], S.594)