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Hundesteuer Festsetzung


Volltext

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.


Verfahrensablauf

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.


Hinweise (Besonderheiten)

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.


Zuständige Stelle(n)

Amt Meyenburg - Steuern
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
033968 82530

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Caroline Brandt
Telefon 033968 82530