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Sanierungsgebiet

Sanierungssatzung der Stadt Meyenburg

 

Die Sanierungssatzung der Stadt Meyenburg für das Sanierungsgebiet „Stadtkern“ ist mit ihrer Bekanntmachung am 02.11.1994 in Kraft getreten.

 

Die Sanierungsziele der Stadt sind gemäß Abschlussbericht Sanierungsgebiet „Stadtkern“

Stadt Meyenburg zu 90 % erreicht.

 

Für Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, regelt die Überleitungsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB, dass diese Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aufzuheben sind.

Ist die Sanierung bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchzuführen, kann die Gemeinde ausnahmsweise im begründeten Einzelfall entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB durch einfachen Beschluss die in der Überleitungsvorschrift gesetzlich vorgegebene Frist verlängern.

 

Es sind aber insbesondere noch folgende, für die Sanierung wesentliche Maßnahmen durchzuführen:

  • Innen- und Hofsanierung Marktstraße 60 (Hüllensanierung in 2021 begonnen)

  • Hüllen-, Hof- und Innensanierung Marktstraße 5, 6 und

  • Innensanierung Marktstraße 56, Hüllen-, Hof- und Innensanierung Marktstraße 55

 

Dabei werden insbesondere folgende Sanierungsziele verfolgt:

  • Instandsetzung und Modernisierung der erhaltenswerten Bausubstanz

  • Nutzung des vorhandenen Innenentwicklungspotentials

  • Verbesserung der Wohnqualität

 

Diese Maßnahmen können bis zum 31.12.2021 nicht vollständig umgesetzt werden.

Daher war es zur Erreichung der Ziele und Zwecke der Sanierung erforderlich, die gesetzliche Frist bis zum 31.12.2026 zu verlängern und das Sanierungsgebiet teilweise aufzuheben.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Meyenburg fasste am 08. Dezember 2021 einen entsprechenden Beschluss.

Die auf die öffentliche Gebäude räumliche begrenzte Gebietskulisse des Sanierungsgebietes gilt seit dem 01.01.2022.

Für die übrigen Liegenschaften gilt das Sanierungsgebiet als aufgehoben.

Das bedeutet auch das Ende der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages nach § 154 BauGB.

Beschluss Verlängerung Teilaufhebung Sanierungssatzung