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Schiedsstelle

Schiedsstelle

 

Schiedsperson für die 5 Gemeinden des Amtes Meyenburg ist:  Isolde Pickel

Adresse: Rathaus Meyenburg, Bahnhofstraße 7, 16945 Meyenburg

Telefonnummer: 033968-80334

E-Mail:

 

Sprechzeit: jeden 1. Donnerstag im Monat von 16.00 - 17.00 Uhr

 

Stellvertreter: Matthias Habermann

 

Allgemeines zu den Aufgaben:

 

In den Gemeinden des Landes Brandenburg sind Schiedspersonen in einer Schiedsstelle ehrenamtlich tätig. Die Schiedsstelle ist eine neutrale Institution, welche die Schlichtung einer Streitigkeit zwischen Parteien zum Ziel hat. Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens ist es, bestehende Streitigkeiten außergerichtlich auszuräumen, zu schlichten. Eine Schiedsverhandlung ist immer dann erfolgreich verlaufen, wenn sie einen Streit durch einen so genannten Vergleich erledigen konnte.

 

Nach dem Brandenburgischen Schlichtungsgesetz ist in den folgenden Angelegenheiten vor dem Anrufen des Amtsgerichtes durch die Schiedsstelle ein obligatorisches Schlichtungsverfahren zu führen:

- in bestimmten Streitigkeiten des Nachbarrechts

- in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu 750,-€

- bei Ansprüchen wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die außerhalb von Presse/Rundfunk begangen werden

Erst wenn die Verhandlung vor der Schiedsstelle erfolglos war, ist die Klage vor dem für die Streitigkeit zuständigen Gericht unter Vorlage einer Erfolglosigkeitsbescheinigung zulässig. Ferner können Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne betragliche Limitierung bei der Schiedsstelle durch einen Vergleich geregelt werden.

 

Darüber hinaus nehmen die Schiedsstellen ebenso eine bedeutende Funktion in bestimmten Strafsachen wahr.

Kommt keine Einigung zustande, ist mit der Erhebung einer Privatklage vor dem Amtsgericht - Strafrichter - eine Bescheinigung über die erfolglose Sühneverhandlung vorzulegen.

 

Zuständig ist grundsätzlich die Schiedsstelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsgegner / die Antragsgegnerin wohnhaft ist (bzw. die Gesellschaft ihren Sitz hat).

 

Bei der Schiedsperson reichen Sie einen formlosen Antrag auf Eröffnung des Schiedsverfahrens ein. Dem Antrag sollen die folgenden Angaben zu entnehmen sein:

- Name, Vorname und Anschrift

- Name, Vorname und Anschrift des Antragsgegners

- Gegenstand und Grund des Streites sowie das gewünschte Ziel

- Antrag bitte immer in zweifacher Ausfertigung ( 1 x für Antragsgegner)

 

Der Antragssteller hat einen Vorschuss von 50,00 € zu zahlen. Nach Eingang der Zahlung wird der Schlichtungstermin festgelegt.

 

Neben den sehr geringen Kosten haben Sie es selbst in der Hand mit dem Antragsgegner eine Einigung zu erzielen, statt die Entscheidung des Gerichts hinnehmen zu müssen. Die Schlichtung kann sehr zügig herbeigeführt  werden, ohne lange Fristen, wie sie inzwischen aufgrund der Überlastung der Gerichte zu befürchten sind. Ziel ist eine Einigung, aus der beide Parteien als Gewinner hervorgehen.