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Wohnsitz Anmeldung


Volltext

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden bzw. ummelden. Bei Ihrer bisherigen Meldebehörde brauchen Sie sich in diesem Fall nicht abmelden.


Rechtsgrundlage(n)

§ 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html

§ 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html

§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__23.html

§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__24.html

Nummern 17.1, 17.3, 22 und 23.0 bis 23.0.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27092022_VII2201041418.htm


Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung

Im Falle der gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen persönlich bei der Meldebehörde erscheint. Mitzubringen sind:

  • Personaldokumente aller betroffenen Personen
  • Vollmacht(en) bei Mitanmeldung 

o          des nicht verheirateten Partners

o          von volljährigen Kindern


Voraussetzungen

Sie haben eine neue Wohnung bezogen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.


Bearbeitungsdauer

Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.


Fristen

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung erfolgen.


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales,

Referat 23


Fachlich freigegeben am

08.04.2020

Zuständigkeit

Meldebehörden der kreisfreien Städte; amtsfreien Gemeinde; des Amtes oder der Verbandsgemeinde


Zuständige Stelle(n)

Amt Meyenburg - Einwohnermeldeamt
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
033968 82518

Zuständige Mitarbeiter

Frau Diana Heinemann
Telefon 033968 82519

Frau Christina Witte
Telefon 033968 82518