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Zustimmung zur Sondernutzung von Straßen


Rechtsgrundlage(n)


Volltext

Mit dem Aufgrabeschein erhält die Baufirma die Zustimmung des Straßenbaulastträgers, das Bauvorhaben auf seinem Grund durchzuführen. Der Baulastträger registriert das Bauvorhaben und hat damit die Möglichkeit, während oder nach Abschluss der Baumaßnahme sowie nach Ende der Gewährleistungsfrist die ordnungsgemäße Wiederherstellung zu überprüfen.

Mit jeder Aufgrabung werden Zustand und Qualität des Verkehrsraumes verändert. Zur Minimierung von Folgekosten für die Allgemeinheit ist die Koordinierung von Aufgrabungen wichtig und zur Feststellung von Gewährleistungsansprüchen muss der Auftraggeber der Aufgrabung bekannt sein.

Für alle Beteiligten wird mehr Rechtssicherheit geschaffen, da für den Aufgrabungsort eine Dokumentation der Eingriffe vorliegt, aus der Rechte und Pflichten der Beteiligten abgeleitet werden können.

Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen sind daher grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Der Aufgrabeschein ist von der bauausführenden Firma auf der Arbeitsstelle zu Kontrollzwecken bereitzuhalten.

Hinweis:
Im Rahmen von Leitungsverlegungen auf Straßengebiet sind auch entsprechende Nutzungsverträge abzuschließen.


Zuständige Stelle(n)

Amt Meyenburg - Brand- und Katastrophenschutz
Adresse
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Doreen König
Telefon 033968 82517

Amt Meyenburg - Verkehr
Adresse
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Doreen König
Telefon 033968 82517

Sachbereich Kreisstraßenmeisterei
Adresse
Berliner Str. 7
19348 Perleberg

Zuständiger Mitarbeiter

Sb Kreisstraßenmeisterei Straßenrechtsangelegenheiten
Telefon 03876 713709