allgemeinbildende Schulen Aufnahme Grundschule
Volltext
Die Grundschule in Brandenburg umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 6. Alle Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden am 01. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig. Kinder, die in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können ebenfalls in die Schule aufgenommen werden, wenn Sie als Eltern einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Schule stellen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder, die in der Zeit nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 01. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 01. August in die Schule aufgenommen werden. Diesem Antrag sind jedoch gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes beizufügen. Auf Antrag der Eltern kann im Einzelfall eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 2 erfolgen oder auch im laufenden Schuljahr in die Jahrgangsstufe 1. Die Anmeldung in der Grundschule muss in der Regel bis Ende Februar in der zuständigen Grundschule erfolgen. Der konkrete Anmeldetermin wird durch den Schulträger öffentlich bekannt gemacht. Die zuständige Grundschule kann man der jeweiligen Schulbezirkssatzung der Kommune entnehmen. Sofern für einen Wohnsitz deckungsgleiche Schulbezirke festgelegt wurden, meldet man sein Kind an der Schule der Wahl an. Zur Anmeldung muss das Kind persönlich in der Schule vorgestellt werden und der Nachweis zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung (in der Kita) und der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung ist vorzulegen.
Wollen Eltern, dass ihr Kind an eine Schule in freier Trägerschaft beschult wird, müssen sie es vorher an der zuständigen Grundschule in öffentlicher Trägerschaft anmelden. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nehmen die Kinder verpflichtend an der schulärztlichen Untersuchung teil. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet abschließend über die Aufnahme in die Schule.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 37, 50, 51, 106 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG)
- § 4 Grundschulverordnung (GV), Nr. 4, 5, 7a, 8 Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung (VV-GV)
Erforderliche Unterlagen
Teilnahmebestätigung für die Sprachstandsfeststellung, Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung
ggf. Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch
ggf. Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Schule
Voraussetzungen
Kinder, die für das folgende Schuljahr in der Schule anzumelden sind und deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort sich bis zum 31. Oktober im Jahr vor der Einschulung im Land Brandenburg befindet, sind verpflichtet, an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilzunehmen. Ziel ist es:
- dass Kinder mit Sprachauffälligkeiten frühzeitig erkannt und gefördert werden, so dass die Schuleingangsbedingungen aller Kinder gut entwickelt sind und entsprechende Fördermaßnahmen auf schulischer Basis fortgesetzt werden können.
Eltern, deren Kinder sich am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung beteiligt haben, erhalten eine Teilnahmebestätigung. Die Teilnahmebestätigung ist bei der Anmeldung in der zuständigen Grundschule vorzulegen. Stellt die Schule bei der Anmeldung fest, dass Kinder nicht an einer Sprachstandsfeststellung teilgenommen haben und nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme befreit waren, fordert die Schule unverzüglich die Eltern auf, ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen Maßnahme nachzukommen. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule eine Teilnahmebestätigung für die Sprachstandsfeststellung vorzulegen.
Ausnahmen: Kinder, die im Jahr vor der Einschulung über den 31. Oktober hinaus eine Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg besuchen, sind vom Verfahren der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung befreit. Kinder, die sich in sprachtherapeutischer Behandlung befinden und Kinder, bei denen aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Sprachförderung gemäß § 5 nicht durchgeführt werden kann, werden von der Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Absatz 1 befreit.
Verfahrensablauf
Das Verfahren zur Aufnahme in die Grundschule findet im Jahr vor der Einschulung statt:
Sept./Okt. – Sprachstandsfeststellung in der Kita
Okt./April – schulärztliche Untersuchung
Dez./Feb. – Anmeldung in der Grundschule/Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch, Antrag zum Besuch einer anderen als der zuständigen Schule
bis 30. Apr. – Mitteilung durch die Eltern an zuständige Grundschule zur Aufnahme in eine Schule in freier Trägerschaft
Ende Mai – Aufnahme- oder Rückstellungsbescheid durch die Grundschule
Bearbeitungsdauer
3 Monate
Fristen
Ende Feb. Anmeldung in der Grundschule
bis 30. Apr. – Mitteilung durch die Eltern an zuständige Grundschule zur Aufnahme in eine Schule in freier Trägerschaft
Ende Mai – Aufnahme- oder Rückstellungsbescheid durch die Grundschule
Formulare/Schriftformerfordernis
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Ref. 32
Fachlich freigegeben am
11.06.2020Zuständige Stelle
Die für den Wohnort zuständige Grundschule
Ansprechpunkt
Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes, Staatliche Schulämter des Landes Brandenburg, die für den Wohnort zuständige Grundschule
Zuständige Stelle(n)
Amt Meyenburg - Schule
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
033968 82524
Staatliches Schulamt Neuruppin
Trenckmannstr. 15
16816 Neuruppin
03391 40444-55