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Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt


Volltext

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind unterstützen.

Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhält. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Ihr Kind weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat.

Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.

Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

Land Brandenburg:

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen.

Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhält. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Ihr Kind weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat.

Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.

Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

 

 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Art und Umfang der Nachweise erfragen Sie bei der zuständigen Stelle. In der Regel erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen Überprüfungsfragebogen.

 


Voraussetzungen

  • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland.
  • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
  • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
  • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell).
  • Sie sind nicht (neu) verheiratet.
  • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.
  • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt. Sie müssen jedoch bei der Feststellung beziehungsweise dem Versuch der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitwirken.
  • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen.
  • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt.
  • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
    • Ihr Kind bezieht keine SGB II-Leistungen oder
    • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
    • Sie verfügen als Elternteil über ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich (mit Ausnahme des Kindergeldes).

Land Brandenburg:

  • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland.
  • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
  • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
  • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell).
  • Sie sind nicht (neu) verheiratet.
  • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.
  • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt. Sie müssen jedoch bei der Feststellung beziehungsweise dem Versuch der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitwirken.
  • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen.
  • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt.
  • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
    • Ihr Kind bezieht keine SGB II-Leistungen oder
    • ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
    • Sie verfügen als Elternteil über ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich (mit Ausnahme des Kindergeldes).

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf

  • In der Regel erhalten Sie von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden, da Sie Ihrer Mitwirkungspflicht damit nicht nachkommen würden.
  • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogen formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
  • Sollten Sie und der andere Elternteil (noch) verheiratet sein und getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
  • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
  • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

Fristen

Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Es gibt folgende Hinweise im Land Brandenburg:     

  • Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten     

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)

;

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

10.03.2026;02.04.2026

Ansprechpunkt

Unterhaltsvorschussstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt


Zuständigkeit

Jugendamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Sachbereich Kinder- und Jugenddienst
Adresse
Berliner Straße 49
19348 Perleberg

Zuständige Mitarbeiter

Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ Amt Meyenburg Stadt und OT Pritzwalk
Telefon 03876 713298

Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ Amt Putlitz Berge Stadt Pritzwalk
Telefon 03876 713275

Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ anteilig Stadt Pritzwalk
Telefon 03876 713253
Telefax 03391 6885102

Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ Gemeinde Groß Pankow und Stadt Pritzwalk
Telefon 03876 713382
Telefax 03876 713300

Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum B/ anteilig Stadt Perleberg
Telefon 03876 713253

Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum B/ Gemeinde Gumtow und Stadt Perleberg
Telefon 03876 713273

Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum B/ Gemeinde Karstädt und Stadt Perleberg
Telefon 03876 713270

Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum C/ Amt Lenzen-Elbtalaue und Stadt Wittenberge
Telefon 03876 713225

Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum C/ Stadt Wittenberge
Telefon 03876 713258

Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum C/ Stadt Wittenberge
Telefon 03876 713235

Sachbereich Kita und Vormundschaftswesen
Adresse
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
(Haus 6)