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Einbürgerung Verleihung


Volltext

Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten Sie dann auch einen deutschen Pass und dürfen sich außerdem unbegrenzt in Deutschland aufhalten.

Sie müssen zudem Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Die Mehrstaatigkeit ist mit dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27. Juni 2024 erlaubt. 


Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.

Für die Unterlagen genügt regelmäßig eine beglaubigte Abschrift oder eine Ablichtung des Originals. Personenstandsurkunden und Pass sind im Original vorzulegen. Bei fremdsprachigen Urkunden ist außerdem eine Übersetzung erforderlich.

 

Hinweis: Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.


Rechtsgrundlage(n)


Voraussetzungen

Im Regelfall müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennen
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Ausnahmen gelten für Personen, die in den vergangenen 2 Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren.
  • Ausreichende Deutschkenntnisse
  • Kenntnisse über die Rechts und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland (staatsbürgerliche Kenntnisse)
  • keine Mehrehe und keine Hinweise auf Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Gebühr für eine Einbürgerung: 255,00 Euro
  • Gebühr für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen: 51,00 Euro

Für die eine Einbürgerung fallen Gebühren an. Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und für die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.


Verfahrensablauf

  • Sie kontaktieren die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde, um einen Einbürgerungsantrag zu stellen und sich gegebenenfalls beraten zu lassen.
  • Ihre Einbürgerungsbehörde prüft Ihren Antrag und die von Ihnen eingereichten Nachweise. Falls Nachweise fehlen, fordert die Einbürgerungsbehörde diese bei Ihnen an. Das kann auch während des laufenden Einbürgerungsverfahrens passieren, wenn zum Beispiel eine Aktualisierung erforderlich ist.

Nach Abschluss der Prüfung Ihres Antrags und der von Ihnen vorgelegten Nachweise erhalten Sie eine Nachricht von Ihrer Einbürgerungsbehörde, ob Sie eingebürgert werden können.


Bearbeitungsdauer

Unter Umständen kann von der Antragstellung bis zur Einbürgerung eine längere Zeit vergehen.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

  • Die Einbürgerungsbehörden beraten Sie gebührenfrei und unverbindlich. Die Beratungsmöglichkeit besteht unabhängig von einer Antragstellung.
  • Die Einbürgerungsbehörden halten Antragsformulare bereit. Dort wird auch geklärt, welche Unterlagen Sie dem Antrag beifügen müssen. Sie sparen damit Zeit und unnötige Rückfragen. Antragsformulare sind in Landkreisen auch bei den Gemeinde und Verbandsgemeindeverwaltungen erhältlich.
  • Einbürgerungsinteressierte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können selbst einen Einbürgerungsantrag stellen. Für jüngere Personen müssen die gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen; das sind in der Regel die Eltern.
  • Im Einbürgerungsverfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.
  • Das Verfahren kann in der Regel nur in deutscher Sprache durchgeführt werden. Wenden Sie sich hierfür an Ihre zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.
  • Wenn für Ihre Einbürgerung die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, erhalten Sie bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen eine Einbürgerungszusicherung. Damit können Sie die notwendigen Schritte für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit unternehmen. Die Einbürgerungszusicherung gilt grundsätzlich zwei Jahre und kann bei Bedarf verlängert werden.
  • Die Einbürgerungsurkunde wird Ihnen persönlich übergeben. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wird die Einbürgerung wirksam. Sie sind dann deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger.
  • Mit Ihrer Einbürgerungsurkunde gehen Sie zu Ihrer Meldebehörde und beantragen dort Ihren deutschen Personalausweis. Diesen müssen Sie als Deutsche oder Deutscher besitzen, aber nicht ständig mit sich führen. Einen Reisepass brauchen Sie, wenn Sie eine Auslandsreise antreten möchten, für die der Personalausweis nicht ausreicht.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration


Fachlich freigegeben am

27.01.2026

Zuständige Stelle(n)

Sb Migration
Adresse
Berliner Straße 49
19348 Perleberg

Zuständige Mitarbeiter

Sb Migration SB Ausländer- und Asylangelegenheiten
Telefon 03876 713490
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Telefon 03876 713424
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