Jagdschein Wiedererteilung Jahresjagdschein
Rechtsgrundlage(n)
- § 15 Absatz 1 bis 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 5 Gestaltung der Jagdbezirke BJagdG
- § 15 Absatz 1 - 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Jagd - Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins (pdf-Dokument) (FormularDokFormSolutions)
- Jagd - Jagderlaubnisschein (FormularDokFormSolutions)
Fachlich freigegeben am
21.07.2025;03.03.2025Gebühr
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Abgabe
25 EUR (FIX)
Jagdabgabe
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
;Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg
Zuständigkeit
Die untere Jagdbehörde ist Ansprechpartner.
Fristen
Sie können Ihren Jahresjagdschein wiederbeantragen, sobald die Sperrfrist verstrichen ist.
Volltext
Wenn Sie in Deutschland auf die Jagd gehen möchten, benötigen Sie einen Jagdschein. Ein Jahresjagdschein wird Ihnen für höchsten 3 Jahre erteilt. Ein Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.
Wenn Ihnen der deutsche Jahresjagdschein entzogen wurde, können Sie diesen nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde erneut beantragen.
Die Behörde kann Ihnen Ihren Jahresjagdschein aus verschiedenen Gründen entziehen:
- Unzuverlässigkeit im jagdrechtlichen Sinn, zum Beispiel:
- strafrechtliche Verurteilung (zum Beispiel wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens)
- wiederholte oder grobe Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften
- Trunkenheit im Zusammenhang mit der Jagdausübung
- Jagdwilderei oder Wilderei
- Verstöße gegen das Tierschutzgesetz
- unerlaubter Waffenbesitz oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen
- Sie sind nicht körperlich oder geistig geeignet, zum Beispiel wegen:
- schwerwiegender psychischer Erkrankung
- Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten
- die Waffenbehörde zweifelt an Ihrer Eignung zum Umgang mit Waffen
- Ihr Nachweis über die Jagdhaftpflichtversicherung fehlt
- wenn Sie nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben und die in Ihrem Herkunftsland bestandene Jägerprüfung nicht als gleichwertig mit der deutschen Jägerprüfung anerkannt wird
- Falschangaben oder Täuschung bei der Antragstellung
Voraussetzungen
- Sie sind bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt.
- Sie verfügen über die persönliche Zuverlässigkeit.
- Sie verfügen über die körperliche Eignung.
- Sie haben eine abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung.
- Ihnen wurde Ihr bereits erteilter Jahresjagdschein entzogen.
- Die Sperrfrist ist verstrichen.
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
Zuständige Stelle(n)
Untere Jagdbehörde
Postanschrift
Berliner Str. 49
19348 Perleberg



















