Textilabfälle Entsorgung
Volltext
Textilabfälle aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger.
Grundsätzlich sind Abfälle getrennt zu sammeln und getrennt zu entsorgen. Seit dem 1.1.2025 sind auch die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zur getrennten Sammlung von Textilabfällen verpflichtet.
Welche Sammelsysteme in den einzelnen Entsorgungsgebieten eingerichtet sind, ist in den jeweiligen Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen geregelt.
zuständig: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Darüber hinaus können Textilabfälle auch über gemeinnützige oder gewerbliche Sammler entsorgt werden. Diese müssen nach einem Anzeigeverfahren zugelassen sein.
Sind Textilien zu schade zum Wegwerfen, so sollten diese weiterverschenkt, direkt in Second-hand-Shops abgegeben oder in bekannten Onlineportalen zur Wiederverwendung angeboten werden.
Rechtsgrundlage(n)
Örtliche Abfallentsorgungssatzung der Landkreise und kreisfreien Städte
Voraussetzungen
Bei den Textilabfällen handelt es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen. Diese sind überlassungspflichtig an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger
Textilabfälle sind getrennt zu sammeln und getrennt zu entsorgen.
Welche Sammelsysteme hierzu von den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern eingerichtet sind, ist den jeweiligen Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen zu entnehmen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
In der Regel fallen keine Kosten für die Sammlung/Abgabe an. Informationen zu ggf. anfallenden Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
Verfahrensablauf
Textilabfälle aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger.
Grundsätzlich sind Abfälle getrennt zu sammeln und getrennt zu entsorgen. Seit dem 1.1.2025 sind auch die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zur getrennten Sammlung von Textilabfällen verpflichtet.
Welche Sammelsysteme in den einzelnen Entsorgungsgebieten eingerichtet sind, ist in den jeweiligen Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen geregelt.
zuständig: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV)
Fachlich freigegeben am
22.12.2025Zuständigkeit
Öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger
Zuständige Stelle(n)
Abfallwirtschaft
Adresse
Bergstraße 1
19348 Perleberg
Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (ÖRE)
Adresse
Bergstraße 1
19348 Perleberg
Sachbereich Kreisentwicklung, ÖPNV und Abfallwirtschaft
Adresse
Bergstraße 1
19348 Perleberg



















