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Textilabfälle Entsorgung


Volltext

Textilabfälle aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger.

Grundsätzlich sind Abfälle getrennt zu sammeln und getrennt zu entsorgen. Seit dem 1.1.2025 sind auch die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zur getrennten Sammlung von Textilabfällen verpflichtet.

Welche Sammelsysteme in den einzelnen Entsorgungsgebieten eingerichtet sind, ist in den jeweiligen Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen geregelt.

zuständig: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Darüber hinaus können Textilabfälle auch über gemeinnützige oder gewerbliche Sammler entsorgt werden. Diese müssen nach einem Anzeigeverfahren zugelassen sein.

Sind Textilien zu schade zum Wegwerfen, so sollten diese weiterverschenkt, direkt in Second-hand-Shops abgegeben oder in bekannten Onlineportalen zur Wiederverwendung angeboten werden.


Rechtsgrundlage(n)

Örtliche Abfallentsorgungssatzung der Landkreise und kreisfreien Städte


Voraussetzungen

Bei den Textilabfällen handelt es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen. Diese sind überlassungspflichtig an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger

Textilabfälle sind getrennt zu sammeln und getrennt zu entsorgen.

Welche Sammelsysteme hierzu von den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern eingerichtet sind, ist den jeweiligen Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen zu entnehmen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

In der Regel fallen keine Kosten für die Sammlung/Abgabe an. Informationen zu ggf. anfallenden Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.


Verfahrensablauf

Textilabfälle aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger.

Grundsätzlich sind Abfälle getrennt zu sammeln und getrennt zu entsorgen. Seit dem 1.1.2025 sind auch die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zur getrennten Sammlung von Textilabfällen verpflichtet.

Welche Sammelsysteme in den einzelnen Entsorgungsgebieten eingerichtet sind, ist in den jeweiligen Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen geregelt.

zuständig: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV)


Fachlich freigegeben am

22.12.2025

Zuständigkeit

Öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger


Zuständige Stelle(n)

Abfallwirtschaft
Adresse
Bergstraße 1
19348 Perleberg

Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (ÖRE)
Adresse
Bergstraße 1
19348 Perleberg

Sachbereich Kreisentwicklung, ÖPNV und Abfallwirtschaft
Adresse
Bergstraße 1
19348 Perleberg